Kann ein Risiko die Existenz des Unternehmens bedrohen, gehört die Entscheidung auf den Tisch der obersten Leitung. Für Einrichtungen im Anwendungsbereich von NIS-2 entspricht das auch der Gesetzeslage. Nach § 38 Abs. 1 BSIG muss die Geschäftsleitung die Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen.
Die dokumentierte Entscheidung schützt zudem die Leitung selbst. Für die Haftung verweist § 38 Abs. 2 BSIG auf das Gesellschaftsrecht der jeweiligen Rechtsform. Damit gilt auch das unternehmerische Ermessen nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, das der Bundesgerichtshof auf GmbH-Geschäftsführer überträgt (BGH, Urt. v. 14.07.2008, II ZR 202/07).
Aus meiner Sicht ist das ein Argument, das in vielen Geschäftsführungen Gehör findet. Wer ein existenzbedrohendes Risiko auf angemessener Informationsgrundlage geprüft und die Entscheidung nachvollziehbar begründet hat, kann sich im Ernstfall auf sein unternehmerisches Ermessen berufen. Wer nie davon erfahren hat, muss sich dagegen fragen lassen, warum nicht. Das Ermessen gilt allerdings nur für unternehmerische, nicht für rechtlich gebundene Entscheidungen. Gesetzlich geforderte Maßnahmen kann eine Akzeptanz daher nicht ersetzen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.